16 UNTERNEHMER Befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages Um die Konjunktur zu stärken und die Investitionen anzukurbeln, werden Ausrüstungsinvestitionen von Unternehmen in den Monaten November und Dezember 2025 sowie dem gesamten Jahr 2026 durch eine Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB) besonders begünstigt. Der IFB ist ein seit 2023 bestehendes steuerliches Instrument, mit dem Investitionen (Anschaffung oder Herstellung) in begünstigte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens – zusätzlich zur normalen Abschreibung – im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung mit einem besonderen Freibetrag (= zusätzliche Betriebsausgabe) gefördert werden. Der IFB kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind (nur betriebliche Einkünfte; nicht für Pauschalierer). Für bestimmte Wirtschaftsgüter kann kein IFB geltend gemacht werden (z.B. Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden; Gebäude; Kraftfahrzeuge, sofern nicht elektrisch; geringwertige oder gebrauchte Wirtschaftsgüter; klimaschädliche Anlagen; etc.). Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der IFB bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige hat somit ein Wahlrecht, ob er den IFB erst im Jahr des Abschlusses des Investitionsvorgangs von den gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend macht oder ob er den IFB bereits von den aktivierten Teilbeträgen berechnet. © KZENON | ADOBE STOCK
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