WAS IST NEU? 2026

17 UNTERNEHMER 4 Jahre Behaltedauer Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, so ist der geltend gemachte IFB grundsätzlich im Jahr des Ausscheidens gewinnerhöhend anzusetzen (= zusätzliche Betriebseinnahme). Bislang beträgt der IFB 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. 15 % für Ökoinvestments (= Investitionen in Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind). Für begünstigte Investitionen wird der IFB befristet auf 20 % bzw. 22 % erhöht. Maximal begünstigt sind wie bisher Investitionen von jährlich maximal € 1 Mio. pro Unternehmen. Die erhöhten Prozentsätze werden für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Anwendung gelangen, soweit diese auf den Zeitraum zwischen dem 1.11.2025 und dem 31.12.2026 entfallen. Keine Voraussetzung ist daher, dass die Anschaffung oder Herstellung erst im begünstigten Zeitraum beginnt bzw. in diesem endet. Achtung! Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31.12.2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn der IFB für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge geltend gemacht wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Ansprüche auf den befristet erhöhten IFB nicht erst zeitverzögert nach dem begünstigten Zeitraum geltend gemacht werden (z.B. bei einem Herstellungszeitraum über mehrere Jahre), sondern spätestens für das Jahr 2026. Beispiel 1 Der Einzelunternehmer A beginnt im Jänner 2024 einen Herstellungsvorgang, der im Dezember 2025 endet. Hinsichtlich der Herstellungskosten ist abzugrenzen: Insoweit die Herstellungskosten auf das Jahr 2024 sowie auf die Monate Jänner bis Oktober 2025 entfallen, kann A den IFB in regulärer Höhe geltend machen (10 % bzw. 15 %). Für die auf die Monate November und Dezember des Jahres 2025 entfallenden Herstellungskosten kann A hingegen den befristet erhöhten IFB (20 % bzw. 22 %) geltend machen. Diese Abgrenzung wäre für das Jahr 2025 ebenso vorzunehmen, wenn A den IFB bereits im Jahr 2024 von aktivierten Teilbeträgen der Herstellungskosten geltend gemacht hätte. Beispiel 2 Der Einzelunternehmer B beginnt im Oktober 2026 einen Herstellungsvorgang und macht den IFB bereits für die im Jahr 2026 aktivierten Teilbeträge geltend. Im Juni 2027 endet der Herstellungsvorgang. Ihm steht für die im Jahr 2026 aktivierten Teilbeträge der befristet erhöhte IFB zu, für die verbleibenden Teilbeträge steht ihm der IFB in regulärer Höhe zu. Variante: B aktiviert die Teilbeträge für das Jahr 2026, macht den IFB aber erst im Jahr des Abschlusses des Investitionsvorgangs (2027) von den gesamten Herstellungskosten geltend. Ihm steht für die gesamten Herstellungskosten nur der IFB in regulärer Höhe zu.

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